Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Rosa Flesch - Tagungszentrum in Waldbreitbach

I. Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für sämtliche – auch zukünftige - Verträge, über

die mietweise Überlassung von Zimmern zur Beherbergung,

Konferenz-, Bankett und Veranstaltungsräumen des Rosa Flesch -

Tagungszentrums (nachfolgend RFT) sowie für alle in diesem

Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen und

Lieferungen..

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer,

Räume, Flächen und Vitrinen oder die Nutzung der Hotelzimmer zu

einem anderen als den Beherbergungszweck, bedürfen der vorherigen

schriftlichen Zustimmung des RFT.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur

Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart

wurde.

II. Vertragsabschluss, -Partner, Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden

durch das RFT zustande.

2. Vertragspartner sind das RFT und der Kunde. Hat ein Dritter für den

Kunden bestellt, haftet er dem RFT gegenüber zusammen mit dem

Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem

Vertrag.

3. Sollte der Kunde eine politische Vereinigung oder eine nicht

christliche Glaubensgemeinschaft sein, so bedarf es zur Wirksamkeit

des Vertrages der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung durch

das RFT. Verschweigt der Kunde, dass es sich um eine politische

Vereinigung bzw. eine nicht christliche Glaubensgemeinschaft handelt,

so ist das RFT berechtigt, sofort vom Vertrag und ohne

Schadenersatzforderungen des Kunden zurückzutreten.

4. Alle Ansprüche gegen das RFT verjähren grundsätzlich in einem

Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf

Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die

auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RFT

beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Das RFT ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom RFT

zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch

genommenen Leistungen die zum Zeitraum der Leistungserbringung

gültigen Preise des RFT zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden

veranlasste Leistungen und Auslagen des RFT an Dritte. Die

vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche

Mehrwertsteuer ein.

3. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des RFT

die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so

kann das RFT zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in

Rechnung stellen, es sei denn, das RFT trifft ein Verschulden.

4. Das RFT kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten

Zimmer, der Leistung des RFT oder der Aufenthaltsdauer des Kunden

davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder

für die sonstigen Leistungen des RFT erhöht. Das RFT behält sich in

diesem Fall vor, die Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem

Kunden unzumutbar ist.

5. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen muss spätestes 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Reservierungsabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des RFT.

6. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

7. Rechnungen des RFT ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen

ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das RFT kann die

unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden

verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das RFT berechtigt, die jeweils

geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw.

bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe

von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem RFT bleibt der

Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

8. Das RFT ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine

angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer

Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen.

Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im

Vertrag schriftlich vereinbart werden.

9. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden, ist das

RFT berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des

Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne

vorstehender Nr. 8 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten

Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten

Vergütung zu verlangen.

10. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des RFT aufrechnen oder mindern

bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Tagungszentrums (No-Show)

1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem RFT geschlossenen

Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Tagungszentrums.

Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch

dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in

Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

Dies gilt nicht bei Verletzungen der Verpflichtung des RFT zur

Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden,

wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr

zuzumuten ist, oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches

Rücktrittsrecht zusteht.

2. Sofern zwischen dem RFT und dem Kunden ein Termin zum

kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann

der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder

Schadensersatzansprüche des RFT auszulösen. Das Rücktrittsrecht

des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein

Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem RFT ausübt, sofern

nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Ziffer IV Nr. 1 Satz 3

vorliegt.

3. Bei von Einzelgästen nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat

das RFT die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer

sowie die eingesparten Anwendungen aufzurechnen. Werden die

Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das RFT die vertraglich

vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte

Aufwendungen des RFT pauschalieren. Der Einzelgast ist in diesem

Fall verpflichtet, 80% des vertraglich vereinbarten Preises für

Übernachtung ohne Frühstück zu zahlen. Dem Einzelgast steht der

Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der

geforderten Höhe entstanden ist.

4. Bei Stornierung der Veranstaltung oder bei Abbestellung der

gebuchten Teilnehmerzahlen werden in Rechnung gestellt:

 Bis einschließlich 29 Kalendertagen vor Ankunft:

 25,00 € Bearbeitungsgebühr

 Von 28 bis 15 Kalendertage vor Ankunft:

 25% der vertraglich vereinbarten Leistung

 Von 14 bis 8 Kalendertage vor Ankunft:

 50% der vertraglich vereinbarten Leistung

 Von 7 bis 4 Kalendertage vor Ankunft:

 75% der vertraglich vereinbarten Leistung

 Von 3 bis 0 Kalendertage vor Ankunft:

100% der vertraglich vereinbarten Leistung

5. Das RFT bemüht sich, nicht in Anspruch genommene Hotelzimmer

und Räumlichkeiten nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten, um

Ausfälle zu vermeiden

V. Rücktritt des RFT

1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer

bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das

RFT in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich

gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des RFT

auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 8

und/oder 9 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch

nach Verstreichen einer vom RFT gesetzten angemessenen Nachfrist

nicht geleistet, so ist das RFT ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag

berechtigt.

3. Ferner ist das RFT berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund

vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

 Höhere Gewalt oder andere vom RFT nicht zu vertretende

Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

 Zimmer und Veranstaltungen unter irreführender oder

falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person

des Kunden oder des Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht

werden;

 das RFT begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die

Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen

Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Rosa Flesch - Tagungszentrum in Waldbreitbach

RFT in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies

dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des

Tagungshauses zuzurechnen ist;

 ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nr. 2 vorliegt.

4. Bei berechtigtem Rücktritt des RFT entsteht kein Anspruch des

Kunden auf Schadensersatz.

5. Das RFT hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittrechts

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

VII. Zimmerbereitstellung, -Übergabe und - Rückgabe

1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen

Anspruch auf frühere Bereitstellung.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem RFT spätestens

um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das

RFT aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen

vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen

Logispreises in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100%. Vertragliche

Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht

es frei, nachzuweisen, dass dem RFT kein oder ein wesentlich

niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken

1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen

Vereinbarung mit dem RFT. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur

Deckung der Gemeinkosten berechnet.

IX. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit das RFT für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im

Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet

für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er

stellt des RFT von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung

dieser Einrichtung frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden

unter Nutzung des Stromnetzes des RFT bedarf dessen schriftlicher

Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende

Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des

RFT gehen zu Lasten des Kunden, soweit das RFT diese nicht zu

vertreten hat. Durch die Verwendung entstehende Stromkosten darf

das RFT pauschal erfassen und berechnen.

3. Der Kunde ist mit Zustimmung des RFT berechtigt, eigene Telefon-,

Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür

kann das RFT eine Anschlussgebühr verlangen.

4. Störungen an vom RFT zur Verfügung gestellten technischen oder

sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt.

Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden,

soweit das RFT diese Störungen nicht zu vertreten hat.

X. Haftung des RFT

1. Das RFT haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für

seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf

Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der

Gesundheit, wenn das RFT die Pflichtverletzung zu vertreten hat,

sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung des RFT beruhen und Schäden, die auf einer

vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen

Pflichten des RFT beruhen. Einer Pflichtverletzung des RFT steht die

eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten

Störungen oder Mängel an den Leistungen des RFT auftreten, wird

das RFT bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden

bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm

Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen

möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde

verpflichtet, das RFT rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung

eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

2. Für eingebrachte Sachen haftet das RFT dem Kunden nach den

gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des

Zimmerpreises, höchstens € 3.500,00, für Geld, Wertpapieren und

Kostbarkeiten bis zu € 800,00. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten

können bis zu einem Höchstwert im Haus- oder Zimmersafe

aufbewahrt werden. Das RFT empfiehlt, von dieser Möglichkeit

Gebrauch zu machen.

3. Sofern der Kunde einen Parkplatz nutzt, kommt dadurch kein

Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder

Beschädigung auf dem Klosterberg abgestellter oder rangierter

Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet das RFT nicht, außer bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4

gelten entsprechend.

4. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit

Sorgfalt behandelt. Das RFT übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung

und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben.

Vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

XI. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den

Veranstaltungsräumen bzw. im Tagungszentrum. Das RFT übernimmt

für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht

für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

des RFT. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung

des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle,

in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine

vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung

ausgeschlossen.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen

Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu

verlangen, ist das RFT berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht,

so ist das RFT berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten

des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die

Ausstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem RFT

abzustimmen.

3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach

Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der

Kunde das, darf das RFT die Entfernung und Lagerung zu Lasten des

Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im

Veranstaltungsraum, kann das RFT für die Dauer des Verbleibs eine

angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht

der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht

in der geforderten Höhe entstanden ist.

XII. Haftung des Kunden für Schäden

1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die

durch Veranstaltungsteilnehmer, bzw. –Besucher, Mitarbeiter oder

Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Das RFT kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XIII. GEMA

1. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Kunden vorab der GEMA

gemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Kunde. Das RFT

wird vom Kunden bezüglich Forderungen der GEMA freigestellt.

XIV. Versammlungsstätten-Verordnung

1. Der Kunde hat in Räumen die Verordnung über den Bau und

Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstätten VO) in ihrer

jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dies gilt insbesondere für die

maßgeblichen Bestimmungen über die maximal zulässige Bestuhlung

(gemäß der aktuellen Bankettmappe) und die Verpflichtung, bei

Überfüllung die Zugänge und Räume vorübergehend zu schließen.

XV. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme

oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

sollten schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen

durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllung- und Zahlungsort ist der Sitz des RFT.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der

gesellschaftsrechtliche Sitz des RFT. Sofern ein Vertragspartner die

Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der

gesellschaftsrechtliche Sitz des RFT.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und

des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen

gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Waldbreitbach im Januar 2013