Allgemeine Geschäftsbedigungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Rosa Flesch - Tagungszentrum in Waldbreitbach
I. Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für sämtliche – auch zukünftige - Verträge, über
die mietweise Überlassung von Zimmern zur Beherbergung,
Konferenz-, Bankett und Veranstaltungsräumen des Rosa Flesch -
Tagungszentrums (nachfolgend RFT) sowie für alle in diesem
Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen und
Lieferungen..
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer,
Räume, Flächen und Vitrinen oder die Nutzung der Hotelzimmer zu
einem anderen als den Beherbergungszweck, bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des RFT.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur
Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
II. Vertragsabschluss, -Partner, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden
durch das RFT zustande.
2. Vertragspartner sind das RFT und der Kunde. Hat ein Dritter für den
Kunden bestellt, haftet er dem RFT gegenüber zusammen mit dem
Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem
Vertrag.
3. Sollte der Kunde eine politische Vereinigung oder eine nicht
christliche Glaubensgemeinschaft sein, so bedarf es zur Wirksamkeit
des Vertrages der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung durch
das RFT. Verschweigt der Kunde, dass es sich um eine politische
Vereinigung bzw. eine nicht christliche Glaubensgemeinschaft handelt,
so ist das RFT berechtigt, sofort vom Vertrag und ohne
Schadenersatzforderungen des Kunden zurückzutreten.
4. Alle Ansprüche gegen das RFT verjähren grundsätzlich in einem
Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf
Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die
auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RFT
beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Das RFT ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom RFT
zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch
genommenen Leistungen die zum Zeitraum der Leistungserbringung
gültigen Preise des RFT zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden
veranlasste Leistungen und Auslagen des RFT an Dritte. Die
vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche
Mehrwertsteuer ein.
3. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des RFT
die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so
kann das RFT zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in
Rechnung stellen, es sei denn, das RFT trifft ein Verschulden.
4. Das RFT kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten
Zimmer, der Leistung des RFT oder der Aufenthaltsdauer des Kunden
davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder
für die sonstigen Leistungen des RFT erhöht. Das RFT behält sich in
diesem Fall vor, die Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem
Kunden unzumutbar ist.
5. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen muss spätestes 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Reservierungsabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des RFT.
6. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
7. Rechnungen des RFT ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen
ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das RFT kann die
unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden
verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das RFT berechtigt, die jeweils
geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw.
bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe
von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem RFT bleibt der
Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
8. Das RFT ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine
angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer
Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen.
Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im
Vertrag schriftlich vereinbart werden.
9. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden, ist das
RFT berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des
Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne
vorstehender Nr. 8 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten
Vergütung zu verlangen.
10. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des RFT aufrechnen oder mindern
bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Tagungszentrums (No-Show)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem RFT geschlossenen
Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Tagungszentrums.
Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch
dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in
Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
Dies gilt nicht bei Verletzungen der Verpflichtung des RFT zur
Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden,
wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr
zuzumuten ist, oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches
Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen dem RFT und dem Kunden ein Termin zum
kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann
der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder
Schadensersatzansprüche des RFT auszulösen. Das Rücktrittsrecht
des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein
Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem RFT ausübt, sofern
nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Ziffer IV Nr. 1 Satz 3
vorliegt.
3. Bei von Einzelgästen nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat
das RFT die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer
sowie die eingesparten Anwendungen aufzurechnen. Werden die
Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das RFT die vertraglich
vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte
Aufwendungen des RFT pauschalieren. Der Einzelgast ist in diesem
Fall verpflichtet, 80% des vertraglich vereinbarten Preises für
Übernachtung ohne Frühstück zu zahlen. Dem Einzelgast steht der
Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der
geforderten Höhe entstanden ist.
4. Bei Stornierung der Veranstaltung oder bei Abbestellung der
gebuchten Teilnehmerzahlen werden in Rechnung gestellt:
Bis einschließlich 29 Kalendertagen vor Ankunft:
25,00 € Bearbeitungsgebühr
Von 28 bis 15 Kalendertage vor Ankunft:
25% der vertraglich vereinbarten Leistung
Von 14 bis 8 Kalendertage vor Ankunft:
50% der vertraglich vereinbarten Leistung
Von 7 bis 4 Kalendertage vor Ankunft:
75% der vertraglich vereinbarten Leistung
Von 3 bis 0 Kalendertage vor Ankunft:
100% der vertraglich vereinbarten Leistung
5. Das RFT bemüht sich, nicht in Anspruch genommene Hotelzimmer
und Räumlichkeiten nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten, um
Ausfälle zu vermeiden
V. Rücktritt des RFT
1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer
bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das
RFT in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich
gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des RFT
auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 8
und/oder 9 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch
nach Verstreichen einer vom RFT gesetzten angemessenen Nachfrist
nicht geleistet, so ist das RFT ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
3. Ferner ist das RFT berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund
vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
Höhere Gewalt oder andere vom RFT nicht zu vertretende
Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
Zimmer und Veranstaltungen unter irreführender oder
falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person
des Kunden oder des Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht
werden;
das RFT begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die
Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Rosa Flesch - Tagungszentrum in Waldbreitbach
RFT in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies
dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des
Tagungshauses zuzurechnen ist;
ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des RFT entsteht kein Anspruch des
Kunden auf Schadensersatz.
5. Das RFT hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittrechts
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
VII. Zimmerbereitstellung, -Übergabe und - Rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen
Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem RFT spätestens
um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das
RFT aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen
vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen
Logispreises in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100%. Vertragliche
Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht
es frei, nachzuweisen, dass dem RFT kein oder ein wesentlich
niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken
1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen
Vereinbarung mit dem RFT. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur
Deckung der Gemeinkosten berechnet.
IX. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das RFT für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im
Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet
für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er
stellt des RFT von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung
dieser Einrichtung frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden
unter Nutzung des Stromnetzes des RFT bedarf dessen schriftlicher
Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende
Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des
RFT gehen zu Lasten des Kunden, soweit das RFT diese nicht zu
vertreten hat. Durch die Verwendung entstehende Stromkosten darf
das RFT pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung des RFT berechtigt, eigene Telefon-,
Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür
kann das RFT eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Störungen an vom RFT zur Verfügung gestellten technischen oder
sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt.
Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden,
soweit das RFT diese Störungen nicht zu vertreten hat.
X. Haftung des RFT
1. Das RFT haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für
seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf
Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit, wenn das RFT die Pflichtverletzung zu vertreten hat,
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des RFT beruhen und Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen
Pflichten des RFT beruhen. Einer Pflichtverletzung des RFT steht die
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten
Störungen oder Mängel an den Leistungen des RFT auftreten, wird
das RFT bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden
bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm
Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen
möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde
verpflichtet, das RFT rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung
eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das RFT dem Kunden nach den
gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des
Zimmerpreises, höchstens € 3.500,00, für Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten bis zu € 800,00. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten
können bis zu einem Höchstwert im Haus- oder Zimmersafe
aufbewahrt werden. Das RFT empfiehlt, von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen.
3. Sofern der Kunde einen Parkplatz nutzt, kommt dadurch kein
Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder
Beschädigung auf dem Klosterberg abgestellter oder rangierter
Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet das RFT nicht, außer bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4
gelten entsprechend.
4. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit
Sorgfalt behandelt. Das RFT übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung
und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
Vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
XI. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den
Veranstaltungsräumen bzw. im Tagungszentrum. Das RFT übernimmt
für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht
für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
des RFT. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle,
in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine
vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung
ausgeschlossen.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen
Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu
verlangen, ist das RFT berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht,
so ist das RFT berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten
des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die
Ausstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem RFT
abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach
Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der
Kunde das, darf das RFT die Entfernung und Lagerung zu Lasten des
Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im
Veranstaltungsraum, kann das RFT für die Dauer des Verbleibs eine
angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht
der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht
in der geforderten Höhe entstanden ist.
XII. Haftung des Kunden für Schäden
1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die
durch Veranstaltungsteilnehmer, bzw. –Besucher, Mitarbeiter oder
Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Das RFT kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XIII. GEMA
1. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Kunden vorab der GEMA
gemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Kunde. Das RFT
wird vom Kunden bezüglich Forderungen der GEMA freigestellt.
XIV. Versammlungsstätten-Verordnung
1. Der Kunde hat in Räumen die Verordnung über den Bau und
Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstätten VO) in ihrer
jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dies gilt insbesondere für die
maßgeblichen Bestimmungen über die maximal zulässige Bestuhlung
(gemäß der aktuellen Bankettmappe) und die Verpflichtung, bei
Überfüllung die Zugänge und Räume vorübergehend zu schließen.
XV. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme
oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
sollten schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen
durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllung- und Zahlungsort ist der Sitz des RFT.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der
gesellschaftsrechtliche Sitz des RFT. Sofern ein Vertragspartner die
Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der
gesellschaftsrechtliche Sitz des RFT.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und
des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Waldbreitbach im Januar 2013